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    Informationen zur Hausratversicherung

    Abgedeckte Gefahren
    Die Hausratversicherung kommt für Schäden auf, die durch Brand, Blitzschlag, Explosion, ausgelaufenes Leitungswasser, Sturm und Hagel oder Einbruchsdiebstahl und auch Vandalismus und Raub verursacht werden.
    In der Hausratversicherung zahlen Sie die Beiträge für Schäden, die durch die o.a. Ereignisse entstehen können. Schäden durch andere Ereignisse sind nicht versichert, demnach erhalten Sie auch keine Leistung. Die Versicherungsbedingungen definieren genau was ein Feuer ist, einen Einbruchsdiebstahl darstellt. Diese Definitionen sind maßgebend.

    Allgemeine Leistungseinschränkungen
    Geleistet wird nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurden.
    Nicht versichert sind: Schäden die durch einfachen Diebstahl (z. B. Trickdiebstahl, Entwendung von Gegenständen durch geöffnete Fenster bzw. Terassentüren) entstanden sind.
    Beruflich genutzte Handelsware oder auch der Hausrat in Möbelwagen oder im Auto während eines Umzugs sind ebenfalls nicht im Versicherungsumfang automatisch eingeschlossen.
    Nicht versichert sind Schäden die durch Plantsch- oder Reinigungswasser verursacht sind, Wasser aus Sprinkleranlagen oder Düsen von Berieselungsanlagen, Grundwasser, stehendes oder fließendes Wasser, Hochwasser- oder Witterungsniederschlag (Regen) oder durch diese Ereignisse hervorgerufener Rückstau.
    Die Versicherer zahlen ab Windstärke 8, wenn Hausrat, Gebäude oder Betrieb gegen Sturmschäden versichert sind. Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8.
    Maßgeblich sind immer die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und unterschiedlichen Tarife der Versicherer.

    Versicherungsort und Außenversicherung
    Der Versicherungsort ist Ihre Wohnung. Hierzu zählen auch Räume und Nebengebäude auf dem Grundstück, wie z. B. Keller, Waschküchen und Schuppen, die ausschließlich von Ihnen genutzt werden.
    Aber auch in gemeinschaftlich genutzten Räumen sind der Wäschetrockner, die Waschmaschine versichert, die Ihnen gehören. Garagen zählen auch zum Versicherungsort, wenn sie nicht direkt auf dem Grundstück, aber in dessen Nähe stehen. Der Eigentümer muss eine minimale Beobachtungs- und Überwachungsmöglichkeit über die Sachen haben. Hiernach sind Hausratgegenstände weltweit auch dann versichert, wenn sie sich nicht in Ihrer Wohnung befinden. Voraussetzungen hierfür sind, dass die Sachen Ihnen oder jemandem, mit dem Sie in häuslicher Gemeinschaft leben, gehören (nicht Untermieter) und dass sich die Sachen nur vorübergehend (Meist bis maximal drei Monate) nicht in Ihrer Wohnung befinden.
    Der Hausrat ist auch versichert, wenn Sie ihn auf einer Reise mitnehmen. Nicht versichert sind dagegen Sachen, die Sie für längere Zeit mit ins Ferien-/Wochenendhaus mitnehmen.
    Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zur Ausbildung, zur Erfüllung von Wehrpflicht oder Zivildienst außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies solange als vorübergehend, wie sie nicht dort einen eigenen Haushalt gegründet haben.
    Für Sturm- und Hagelschäden besteht Außenversicherungsschutz nur, wenn sich die Sachen in Gebäuden befinden.
    Bei Raub besteht Außenversicherungsschutz auch dann, wenn der Raub an einer Person begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebt.
    Versicherter Hausrat, der sich vorübergehend in einem Wasserfahrzeug verschlossenen Innenraum (Kajüte, Backkiste oder ähnliches) eines Wassersportfahrzeuges befindet und von einem Dieb durch Aufbrechen entwendet, zerstört oder beschädigt wurde. Die Kajüte, die Backkiste etc. müssen mindestens durch ein Vorhängeschloss gesichert sein. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Räumlichkeiten fest umschlossen sind. Planen, Pavillons oder ähnliches gelten nicht als fest umschlossen. Wertsachen, Geld, Urkunden und Wertpapiere sind nicht versichert.
    Entschädigung wird geleistet, wenn der Diebstahl zwischen 6 Uhr und 22 Uhr begangen worden ist, oder wenn das Wasserfahrzeug nach beendetem Gebrauch an einem für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Liege platz festgemacht war.
    In der Außenversicherung gelten für bestimmte Schäden Einschränkungen. Auch ist die Entschädigungsgrenze auf einen bestimmten Prozentsatz (z. B. 10%) der Versicherungssumme begrenzt. Deckungserweiterungen sind zum Teil möglich.

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